Erwägungsgrund 17 32014L0049
Die Einlagensicherungssysteme sollten auch in der Form eines institutsbezogenen Sicherungssystems ausgestaltet sein können. Die zuständigen Behörden können institutsbezogene Sicherungssysteme als Einlagensicherungssysteme anerkennen, wenn sie alle in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen.