Erwägungsgrund 32 32014L0049
Einleger, die auf dem Gebiet der Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 Absätze 2 oder 3 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates tätig sind, sollten von einer Erstattung aus Einlagensicherungssystemen ausgeschlossen werden.