Erwägungsgrund 29 32014L0049
E-Geld und für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommene Geldbeträge sollten im Einklang mit der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht als Einlagen gelten und daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.