Erwägungsgrund 12 32014L0050
Diese Richtlinie sollte nicht für Zusatzrentensysteme bzw. gegebenenfalls für Teilbereiche solcher Systeme gelten, die verschlossen wurden, so dass keine neuen Anwärter mehr aufgenommen werden, weil die Einführung neuer Regelungen für solche Systeme eine ungerechtfertigte Belastung bedeuten würde.