Erwägungsgrund 30 32014L0050
Im Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Verwaltung der Zusatzrentensysteme können die Mitgliedstaaten die Sozialpartner auf deren gemeinsames Verlangen mit der Durchführung der in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallenden Bestimmungen der Richtlinie betrauen, vorausgesetzt, die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu garantieren, dass die Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist —