Erwägungsgrund 29 32014L0050
Die Kommission sollte spätestens sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie einen Bericht über deren Anwendung erstellen.
Die Kommission sollte spätestens sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie einen Bericht über deren Anwendung erstellen.