Erwägungsgrund 6 32014L0050
Diese Richtlinie gilt nicht für den Erwerb und die Wahrung von Zusatzrentenansprüchen von Arbeitnehmern, die innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats zu- und abwandern. Die Mitgliedstaaten können es in Betracht ziehen, von ihren nationalen Befugnissen Gebrauch zu machen, um die gemäß dieser Richtlinie anwendbaren Regelungen auf Versorgungsanwärter auszudehnen, die innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats den Arbeitgeber wechseln.