Erwägungsgrund 26 32014L0050
In Anbetracht der Vielfalt der Zusatzrentensysteme sollte sich die Union darauf beschränken, innerhalb eines allgemeinen Rahmens Ziele vorzugeben. Eine Richtlinie ist daher das angemessene Rechtsinstrument.
In Anbetracht der Vielfalt der Zusatzrentensysteme sollte sich die Union darauf beschränken, innerhalb eines allgemeinen Rahmens Ziele vorzugeben. Eine Richtlinie ist daher das angemessene Rechtsinstrument.