Erwägungsgrund 23 32014L0050
Wenn die unverfallbaren Rentenanwartschaften oder der Wert der unverfallbaren Rentenanwartschaften eines ausscheidenden Arbeitnehmers einen vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten anwendbaren Schwellenbetrag nicht überschreiten, so kann den Rentensystemen die Möglichkeit eingeräumt werden, diese unverfallbaren Rentenanwartschaften nicht zu erhalten, sondern diese stattdessen in Höhe ihres Kapitalwertes an den ausscheidenden Arbeitnehmer auszuzahlen, damit durch die Verwaltung einer großen Zahl von ruhenden Rentenanwartschaften von geringem Wert keine übermäßigen Verwaltungskosten entstehen. Gegebenenfalls wird der Übertragungswert oder die Kapitalauszahlung gemäß nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls einen Schwellenwert für solche Zahlungen festlegen, wobei sie der Angemessenheit des künftigen Renteneinkommens des Arbeitnehmers Rechnung tragen.