Erwägungsgrund 21 32014L0050
Im Einklang mit nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Wahrung der ruhenden Rentenanwartschaften oder ihres Wertes sicherzustellen. Der Wert der Anwartschaften zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Anwärters aus dem System sollte nach dem nationalen Recht und nationalen Gepflogenheiten ermittelt werden. Wird der Wert der ruhenden Rentenanwartschaften angepasst, so sollte den Besonderheiten des Systems, den Interessen der ausgeschiedenen Versorgungsanwärter, den Interessen der im System verbleibenden aktiven Versorgungsanwärter sowie den Interessen der im Ruhestand befindlichen Leistungsempfänger Rechnung getragen werden.