Erwägungsgrund 11 32014L0063
Damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen können, um der Richtlinie 2001/110/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nachzukommen, sollte eine Übergangsfrist von zwölf Monaten festgelegt werden. Während dieser Frist bleiben die Anforderungen der Richtlinie 2001/110/EG ohne die durch die vorliegende Richtlinie eingeführten Änderungen anwendbar.