Erwägungsgrund 12 32014L0063
Um die Interessen der Lebensmittelunternehmer zu berücksichtigen, die ihre Erzeugnisse gemäß den Anforderungen in Verkehr bringen oder etikettieren, die vor der Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/110/EG gelten, müssen angemessene Übergangsmaßnahmen festgelegt werden. Daher sollten Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Bestimmungen in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, bis zur Erschöpfung der Lagerbestände weiter vertrieben werden können.