Erwägungsgrund 9 32014L0063
Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, die für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln auf Unionsebene und einzelstaatlicher Ebene gilt, sind allgemeine lebensmittelrechtliche Vorschriften der Union unmittelbar auf die unter die Richtlinie 2001/110/EG fallenden Erzeugnisse anwendbar. Folglich ist es nicht mehr erforderlich, dass die Kommission über die Befugnis verfügt, diese Richtlinie an das allgemeine Lebensmittelrecht der Europäischen Union anzupassen. Die Bestimmungen, mit denen eine solche Befugnis übertragen wird, sind daher zu streichen.