Erwägungsgrund 114 32014L0065
Diese Richtlinie sollte in keiner Weise verlangen, dass die zuständigen Behörden den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem geregelten Markt und der Wertpapierfirma, die aufgrund der Teilnahme an einem Market-Making System erforderlich ist, genehmigen oder prüfen müssen. Sie steht dem aber auch nicht entgegen, wenn sich eine solche Genehmigung oder Prüfung nur darauf bezieht, dass die geregelten Märkte ihren Pflichten gemäß Artikel 48 nachkommen müssen.