Erwägungsgrund 161 32014L0065
Nach der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen die Mitgliedstaaten Verwaltern alternativer Investmentfonds (im Folgenden „AIFM“) gestatten, bestimmte Wertpapierdienstleistungen zusätzlich zu der kollektiven Verwaltung alternativer Investmentfonds (AIF) zu erbringen, einschließlich Dienstleistungen zur Verwaltung von Portfolios, Anlageberatung, die Verwahrung und die technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen sowie Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. Da die für die Erbringung dieser Dienstleistungen geltenden Anforderungen innerhalb der Union harmonisiert sind, sollten AIFM, die von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die Zulassung erhalten haben, diese Dienstleistungen zu erbringen, nicht einer zusätzliche Zulassung in den Aufnahmemitgliedstaaten oder einer Maßnahme gleicher Wirkung unterliegen.