Erwägungsgrund 4 32014L0090
Das Unionsrecht verfügt über verschiedene andere Instrumente, in denen Anforderungen und Bedingungen unter anderem zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt oder Umweltvorschriften für bestimmte Produkte festgelegt sind, die von ihrer Art her der an Bord von Schiffen verwendeten Ausrüstung ähneln, jedoch nicht den internationalen Normen entsprechen, die sich unter Umständen erheblich von den innerhalb der Union geltenden Rechtsvorschriften unterscheiden und laufend weiterentwickelt werden. Diese Produkte können die Mitgliedstaaten daher nicht entsprechend den einschlägigen internationalen Übereinkommen im Bereich der Seeverkehrssicherheit zertifizieren. Für Ausrüstung, mit der EU-Schiffe im Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen ausgestattet werden sollen, sollte daher ausschließlich diese Richtlinie gelten, die in jedem Fall als lex specialis zu betrachten ist. Darüber hinaus sollte ein spezifisches Kennzeichen festgelegt werden, durch das angezeigt wird, dass Ausrüstung, die mit diesem Kennzeichen versehen ist, den in den bereits in Kraft getretenen einschlägigen internationalen Übereinkommen und Instrumenten festgelegten Anforderungen entspricht.