Erwägungsgrund 5 32018L0849
Die zuverlässige Übermittlung der Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Umsetzung und zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Daten und einheitlicher Ausgangsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über den Stand der Erreichung der in den Richtlinien 2000/53/EG, 2006/66/EG und 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Zielvorgaben die neuesten Regeln anwenden, die von der Kommission und den für die Umsetzung der genannten Richtlinien zuständigen nationalen Behörden ausgearbeitet wurden.