Erwägungsgrund 6 32018L0849
Die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Abfallhierarchie ist als Prioritätenfolge anzuwenden, was die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung betrifft. Bei der Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Prioritätenfolge der Abfallhierarchie Rechnung zu tragen und diese Prioritäten in die Praxis umzusetzen.