Erwägungsgrund 7 32018L0849
Im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Union, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu vollziehen, sollten die Richtlinien 2000/53/EG, 2006/66/EG und 2012/19/EU überprüft und erforderlichenfalls geändert werden, wobei deren Umsetzung zu berücksichtigen ist und unter anderem zu prüfen ist, ob es möglich ist, Ziele für bestimmte Stoffe festzulegen, die in den betreffenden Abfallströmen enthalten sind. Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2000/53/EG sollte auch dem Problem der nicht erfassten Altfahrzeuge, einschließlich der Verbringung von Gebrauchtfahrzeugen, bei denen es sich vermutlich um Altfahrzeuge handelt, sowie der Anwendung der Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 über die Verbringung von Altfahrzeugen Aufmerksamkeit gewidmet werden. Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2006/66/EG sollte auch die technische Entwicklung neuer Batterietypen, bei denen keine gefährlichen Stoffe zum Einsatz kommen, berücksichtigt werden.