Erwägungsgrund 9 32018L0849
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG in Bezug auf deren Artikel 7 Absatz 2 und 9 Absatz 1d in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung und zur Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU in Bezug auf deren Artikel 16 Absatz 9 in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.