Erwägungsgrund 8 32018L0849
Zur Änderung und Ergänzung der Richtlinie 2000/53/EG und zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, und zwar im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2000/53/EG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung und Artikel 19 der Richtlinie 2012/19/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.