Erwägungsgrund 10 32018L0958
Setzen die Mitgliedstaaten spezifische Anforderungen an die Reglementierung eines bestimmten Berufs um, die in einem gesonderten Rechtsakt der Union festgelegt sind, bei dem die Wahl der genauen Art und Weise ihrer Umsetzung den Mitgliedstaaten nicht überlassen bleibt, sollte die in spezifischen Vorschriften dieser Richtlinie vorgesehene Prüfung der Verhältnismäßigkeit keine Anwendung finden.