Erwägungsgrund 29 32018L0958
Gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG können die Mitgliedstaaten Dienstleistungserbringern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und vorübergehend und gelegentlich fachliche Dienstleistungen erbringen, keine Anforderungen oder Beschränkungen auferlegen, die in der genannten Richtlinie untersagt sind, wie zum Beispiel die Zulassung, die Eintragung oder Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation oder die Pflicht, einen Vertreter im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu bestellen, um Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten oder ihn auszuüben. Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Dienstleistungserbringern, die vorübergehend Dienstleistungen erbringen möchten, verlangen, vor der ersten Erbringung einer Dienstleistung in Form einer schriftlichen Meldung Angaben zu machen und diese Meldung jährlich zu erneuern. Um die Erbringung fachlicher Dienstleistungen zu erleichtern, ist es daher erforderlich, unter Berücksichtigung des vorübergehenden oder gelegentlichen Charakters der Dienstleistung erneut darauf hinzuweisen, dass Anforderungen, wie die automatische vorübergehende Eintragung oder die Pro-forma-Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Voraberklärungen und Dokumentenanforderungen sowie die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten verhältnismäßig sein sollten. Diese Anforderungen sollten nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Dienstleistungserbringer führen und sollten die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht behindern oder weniger attraktiv machen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere prüfen, ob die Anforderung, bestimmte Angaben und Dokumente gemäß der Richtlinie 2005/36/EG zu machen bzw. vorzulegen, und ob die Möglichkeit, weitere Einzelheiten im Wege der Verwaltungszusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem einzuholen, verhältnismäßig sind und ausreichen, um das ernsthafte Risiko einer Umgehung der geltenden Vorschriften durch die Dienstleistungserbringer zu vermeiden. Diese Richtlinie sollte jedoch nicht für Maßnahmen gelten, die darauf abzielen, die Einhaltung der geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten.