Erwägungsgrund 18 32018L0958
Es obliegt den Mitgliedstaaten, in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen, welches Maß an Schutz der Ziele des Allgemeininteresses sie gewährleisten möchten und welches das angemessene Regulierungsniveau ist. Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat weniger strenge Bestimmungen als ein anderer Mitgliedstaat erlässt, bedeutet nicht, dass die Bestimmungen des letztgenannten Mitgliedstaats unverhältnismäßig und daher mit dem Unionsrecht unvereinbar sind.