Erwägungsgrund 19 32018L0958
In Bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit muss gemäß Artikel 168 Absatz 1 AEUV bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die vorliegende Richtlinie entspricht dieser Zielsetzung voll und ganz.