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Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass die Emission gedeckter Schuldverschreibungen einer öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen unterliegt.
Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden. Sie setzen die Kommission und die EBA über die benannten Behörden unter Angabe der etwaigen Funktions- und Aufgabenverteilung in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 benannten zuständigen Behörden die Emission gedeckter Schuldverschreibungen überwachen und die Einhaltung der in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen kontrollieren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, alle ihre Geschäfte im Zusammenhang mit dem Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufzeichnen und über geeignete und angemessene Dokumentationssysteme und -verfahren verfügen.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass geeignete Maßnahmen vorhanden sind, damit die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels benannten zuständigen Behörden alle Informationen erhalten, die nötig sind, um die Einhaltung der in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen zu kontrollieren, etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen und verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 23 auferlegen zu können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 benannten zuständigen Behörden über das Fachwissen, die Ressourcen, operativen Kapazitäten, Befugnisse und die Unabhängigkeit verfügen, die nötig sind, um die Aufgaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen wahrzunehmen.
Da die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen in der Union getrennt von der Beaufsichtigung der Kreditinstitute erfolgt, sollten die…
Die besondere öffentliche Aufsicht ist laut Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG ein charakteristisches Element gedeckter Schuldverschreibungen.…
Die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften über gedeckte Schuldverschreibungen sind in eine detaillierte Regulierung auf nationaler Ebene und in die Aufsicht…
„öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen“ die Aufsicht über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zur Gewährleistung der Einhaltung und der…
Um potenzielle Verstöße gegen die Anforderungen in Bezug auf die Emission und den Vertrieb gedeckter Schuldverschreibungen aufdecken zu können, sollten die für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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