Erwägungsgrund 26 32019L2162
Da die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen in der Union getrennt von der Beaufsichtigung der Kreditinstitute erfolgt, sollten die Mitgliedstaaten für die Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen andere nationale zuständige Behörden benennen können als die Behörden, die für die allgemeine Beaufsichtigung der Finanzinstitute zuständig sind. Um jedoch in der gesamten Union eine einheitliche öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zu gewährleisten, müssen die hierfür zuständigen Behörden dazu verpflichtet sein, eng mit den Behörden, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständig sind, und gegebenenfalls mit der Abwicklungsbehörde zusammenzuarbeiten.