Erwägungsgrund 10 32019L2177
Nach Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates kommt der mit jener Verordnung geschaffenen Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) eine neue Rolle bei der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu, und die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates muss daher entsprechend geändert werden.