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Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Danach gibt die EBA alle zwei Jahre eine Stellungnahme ab.“
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Name dieser Behörde oder die Beschreibung dieses Mechanismus wird der Kommission, der EBA sowie den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.“
Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 17 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Bis zum 26. Juni 2017 geben die Europäischen Aufsichtsbehörden für die zuständigen Behörden und für die Kreditinstitute und Finanzinstitute im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind und welche Maßnahmen in Fällen, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angemessen sind, zu treffen sind. Ab dem 1. Januar 2020 gibt die EBA, soweit angemessen, solche Leitlinien heraus.“
Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 45 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Absatz 10 erhält folgende Fassung:
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1a Unterabsatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung: „Die Finanzaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten fungieren außerdem als eine Kontaktstelle für die EBA.“
Absatz 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:
In Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitt II erhält der Titel folgende Fassung: „ Zusammenarbeit mit der EBA “
Artikel 50 erhält folgende Fassung: Die zuständigen Behörden stellen der EBA alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie erforderlich sind.“
Artikel 62 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Artikel 67 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.