Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Text von Bedeutung für den EWR)
Nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist es im Einklang mit dem risikoorientierten Ansatz für die Solvenzkapitalanforderung (SCR) unter bestimmten Umständen möglich, die SCR für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen nicht nach der Standardformel, sondern anhand interner Modelle zu berechnen.
Erwägungsgrund 5 32019L2177
Erwägungsgrund 5 32019L2177Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen