Erwägungsgrund 7 32019L2177
In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Versicherungstätigkeiten ist es notwendig, die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in Fällen grenzüberschreitender Versicherungstätigkeit zu verbessern, insbesondere in einem frühen Stadium. Zu diesem Zweck sollten der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und der mit der Verordnung (EU) 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) verstärkt werden. Insbesondere sollten Unterrichtungspflichten für den Fall bedeutender grenzüberschreitender Versicherungstätigkeit oder einer Krisensituation sowie Bedingungen für die Einrichtung von Plattformen für die Zusammenarbeit vorgesehen werden, wenn die in Betracht gezogenen grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeiten bedeutend sind. Die Bedeutsamkeit der grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeit sollte bezüglich der im Aufnahmemitgliedstaat gezeichneten jährlich verbuchten Bruttoprämie im Vergleich zu dem Gesamtbetrag der jährlich verbuchten Bruttoprämien des Versicherungsunternehmens, bezüglich der Auswirkungen auf den Schutz der Versicherungsnehmer im Aufnahmemitgliedstaat und bezüglich der Auswirkungen der Zweigniederlassung des betreffenden Versicherungsunternehmens oder dessen Geschäftstätigkeit hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit auf den Markt des Aufnahmemitgliedstaats gemessen werden. Plattformen für die Zusammenarbeit sind ein wirksames Instrument, um eine engere und rechtzeitige Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden zu erreichen und somit den Verbraucherschutz zu verbessern. Zulassungs-, Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsentscheidungen verbleiben jedoch in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats.