Erwägungsgrund 10 32019L0997
Gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/637 und um das in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerte Recht sowie das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) anerkannte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wirksam zu gewährleisten, sollte jeder Hilfe leistende Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des nationalen Rechts und der nationalen Gepflogenheiten je nach den Umständen des Einzelfalls den nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienangehörigen, die Unionsbürger begleiten, EU-Rückkehrausweise ausstellen dürfen, sofern diese Familienangehörigen ihren rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben.