Erwägungsgrund 11 32019L0997
Gewisse nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienangehörige könnten verpflichtet werden, für die Rückkehr in das Gebiet der Union zusätzlich zu dem EU-Rückkehrausweis ein Visum zu beantragen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates müssen Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegebenenfalls den nationalen Rechtsvorschriften nur im Besitz eines Einreisevisums sein. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG entbindet diese Familienangehörigen von der Visumpflicht. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa müssen so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt werden.