Erwägungsgrund 23 32019L0997
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung der notwendigen Maßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger durch die Ausstellung sicherer und weithin akzeptierter Rückkehrausweise, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund der Notwendigkeit, eine Fragmentierung und die daraus resultierende geringere Akzeptanz von Rückkehrausweisen, die Mitgliedstaaten nicht vertretenen Bürgern ausstellen, zu verhindern, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.