Erwägungsgrund 12 32020L2184
Im Sinne des Vorsorgeprinzips sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Werte für zusätzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, festzusetzen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.