Erwägungsgrund 30 32020L2184
Der risikobasierte Ansatz sollte von allen Wasserversorger angewendet werden, einschließlich kleiner Wasserversorger, da die Bewertung der Richtlinie 98/83/EG Mängel bei der Anwendung der Richtlinie durch diese Versorger ergeben hat, die in manchen Fällen auf die Kosten der Durchführung unnötiger Überwachungsmaßnahmen zurückzuführen waren. Bei Anwendung des risikobasierten Ansatzes sind Sicherheitserwägungen zu berücksichtigen.