Erwägungsgrund 45 32020L2184
Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission die vorliegende Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab ihrer Umsetzung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die während der Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und erhobenen Daten, auf etwaige verfügbare Empfehlungen der WHO und auf einschlägige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten stützen.