Erwägungsgrund 48 32020L2184
Um die vorliegende Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung eines Schwellenwerts für Wasserverluste, zur Festlegung des Konformitätsbewertungsverfahrens für Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, zur Festlegung eines Verfahrens für Anträge an die ECHA auf Aufnahme oder Streichung von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen in die bzw. aus den europäischen Positivlisten, zur Einführung einer Kennzeichnung für Produkte, die mit Wasser in Berührung kommen, zur Festlegung einer Methode zur Messung von Mikroplastik, zur Änderung des Anhangs III und zur Änderung des Parameterwerts für Bisphenol A in Anhang I Teil B zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Zudem ist die in Anhang I Teil C Anmerkung 10 der Richtlinie 98/83/EG vorgesehene Befugnis zur Festlegung der Kontrollhäufigkeit und der Kontrollverfahren für radioaktive Stoffe mit dem Erlass der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates hinfällig geworden, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden. Die in Anhang III Teil A Absatz 2 vorgesehene Befugnis betreffend Änderungen der Richtlinie 98/83/EG ist nicht mehr erforderlich, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden.