Erwägungsgrund 1 32020L0700
Gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinien nachzukommen, bis zum 16. Juni 2019 in Kraft zu setzen. Gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 hatten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, den Umsetzungszeitraum um ein Jahr zu verlängern.