Erwägungsgrund 9 32020L0700
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 angesichts des COVID-19-Ausbruchs , von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.