Erwägungsgrund 4 32020L0700
Es muss unbedingt für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Eisenbahnindustrie gesorgt werden, indem den Mitgliedstaaten, soweit zutreffend, gestattet wird, die Richtlinien 2004/49/EG und 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gegebenenfalls ab dem 16. Juni 2020 für einen begrenzten Zeitraum weiterhin anzuwenden.