Erwägungsgrund 5 32020L0700
Da sich der COVID-19-Ausbruch in der letzten Phase der Verabschiedung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 ereignet hat, sollte den Mitgliedstaaten eine zusätzliche Frist eingeräumt werden, um die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht abzuschließen.