Erwägungsgrund 11 32020L0739
Die Notwendigkeit, das bestehende Schutzniveau für Arbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihres Berufes biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, beizubehalten und zu sichern, wurde ebenso berücksichtigt wie die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die Änderungen nur die wissenschaftlichen Entwicklungen im jeweiligen Gebiet berücksichtigen, wodurch Anpassungen am Arbeitsplatz nötig sind, die rein technischer Art sind.