Erwägungsgrund 8 32020L0739
Angesichts der Schwere der globalen COVID-19-Pandemie und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte das Recht auf ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld hat‚ sollte diese Richtlinie eine kurze Umsetzungsfrist vorsehen. Auf der Grundlage einer breit angelegten Konsultation wurde eine Umsetzungsfrist von 5 Monaten für angemessen erachtet. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, diese Richtlinie möglichst vor Ablauf der Umsetzungsfrist umzusetzen.