Erwägungsgrund 3 32020L0739
Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG enthält die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, eingestuft entsprechend dem Ausmaß des von ihnen ausgehenden Infektionsrisikos. Gemäß der einführenden Bemerkung Nr. 6 in dem genannten Anhang sollte die Liste aktualisiert werden, um dem jüngsten Kenntnisstand hinsichtlich wissenschaftlicher und epidemiologischer Entwicklungen Rechnung zu tragen, die zu wesentlichen Änderungen geführt haben, einschließlich der Existenz neuer biologischer Arbeitsstoffe.