Erwägungsgrund 19 32021L2167
Diese Richtlinie sollte Rechtsvorschriften der Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt lassen; das gilt insbesondere für die Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit, einschließlich der Anwendung dieser Rechtsakte und Bestimmungen in Einzelfällen gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates. Alle Kreditgeber und sie vertretenden Personen sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften der Union im Umgang mit Verbrauchern und nationalen Behörden zu beachten, um den Schutz der Verbraucherrechte sicherzustellen.