Erwägungsgrund 14 32022L2380
Die Richtlinie 2014/53/EU sollte dahin gehend geändert werden, dass sie auch Bestimmungen zu Ladeschnittstellen und Ladeprotokollen enthält. Die Kategorien oder Klassen von Funkanlagen, die speziell unter die neuen Bestimmungen fallen, sollten in einem neuen Anhang jener Richtlinie näher erläutert werden. Davon sind in diesen Kategorien oder Klassen von Funkanlagen nur Funkanlagen mit einer abnehmbaren oder eingebetteten wiederaufladbaren Batterie betroffen. Bei Digitalkameras fallen alle digitalen Foto- und Videokameras (einschließlich Aktionskameras) unter diese Funkanlagen. Für Digitalkameras, die ausschließlich für den audiovisuellen Sektor oder den Bereich „Sicherheit und Überwachung“ bestimmt sind, sollte die Integration in die harmonisierte Ladelösung nicht vorgeschrieben sein. Bei Ohrhörern wird auf die betreffende Funkanlage einschließlich ihres Ladegehäuses oder -behältnisses Bezug genommen, da Ohrhörer aufgrund ihrer Größe und Form selten oder nie vom Ladegehäuse oder -behältnis zu trennen sind. Das Ladegehäuse oder -behältnis dieser besonderen Funkanlagenart gilt nicht als Teil des Ladenetzteils. Bei Laptops fallen alle tragbaren Computer, einschließlich Laptops, Notebooks, Ultrabooks, Hybridgeräte oder Convertibles und Netbooks, unter diese Funkanlagen.