Erwägungsgrund 19 32022L2380
Damit sichergestellt ist, dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden über die verfahrenstechnischen Mittel verfügen, um die Einhaltung der neuen Anforderungen bezüglich der harmonisierten Ladeschnittstelle und des harmonisierten Ladeprotokolls sowie der Anforderungen an die Bereitstellung der dieser Harmonisierung unterliegenden Funkanlagen durchzusetzen, sollte die Richtlinie 2014/53/EU entsprechend angepasst werden. Insbesondere sollte ausdrücklich auf den Fall der Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen, einschließlich der neuen Bestimmungen über Spezifikationen für Ladefunktionen und kompatible Ladenetzteile, hingewiesen werden. Da diese neuen Bestimmungen die Interoperabilität betreffen, wäre das Ziel die Vermeidung abweichender Auslegungen in der Frage, ob das Verfahren gemäß der Richtlinie 2014/53/EU auch bei Funkanlagen zur Anwendung kommen könnte, die die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährden.