Erwägungsgrund 17 32022L2380
Da Einführer und Händler Funkanlagen auch direkt an Verbraucher und andere Endnutzer liefern könnten, sollten für sie in Bezug auf die bereitzustellenden oder anzugebenden Informationen dieselben Verpflichtungen gelten, die bereits für die Hersteller gelten. Die Verpflichtung, mit einem Piktogramm anzugeben, ob im Lieferumfang der Funkanlage ein Ladenetzteil enthalten ist, sollte von allen Wirtschaftsakteuren erfüllt werden müssen, wenn sie Verbrauchern und anderen Endnutzern Funkanlagen zur Verfügung stellen. Einführer und Händler könnten also selbst in Fällen, in denen Funkanlagen vom Hersteller ohne Ladenetzteil geliefert werden, Funkanlage und Ladenetzteile als Paket anbieten, sofern die Einführer und Händler Verbrauchern und anderen Endnutzern auch die Möglichkeit anbieten, die Funkanlage ohne Ladegerät zu erwerben.