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Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI wird wie folgt geändert:
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 21 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich über“
Folgender Artikel wird eingefügt: Kommunikationsmittel (1) Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 4 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 3 erfolgt die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844. (2) Abweichend von Absatz 1 können Durchbeförderungsersuchen nach Artikel 16 Absatz 1 auch über sichere Kommunikationskanäle der Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.“
Folgende Absätze werden angefügt:
Artikel 42 Absatz 3 erster Satz erhält folgende Fassung: „Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfolgt gemäß Artikel 3 der…
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.